LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. ALLGEMEINES
Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht.
2. ANGEBOTE
1. Angebote über Preise sowie Angaben über Vorräte und Liefertermine sind freibleibend und jederzeit widerruflich.2. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, die Annahme eines Auftrages des Käufers abzulehnen, wenn und soweit die dem Verkäufer von seinem Warenkreditversicherer zur Absicherung seiner Forderungen gegen den Käufer zur Verfügung gestellten Versicherungssumme bei Annahme des Auftrages überschritten würde oder wenn die Selbstbeteiligung des Verkäufers an einem etwaigen Forderungsausfall des Käufers von dem Warenkreditversicherer nach Abschluss des Vertrages um mehr als 20% gegenüber der Selbstbeteiligung bei Abschluss des Vertrages angehoben wird oder wenn der Warenkreditversicherer die Versicherung verweigert und die Gründe für die Anhebung der Selbstbeteiligung oder die Verweigerung der Versicherung in der Sphäre des Käufers liegen. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, bestehende Kreditlimits mit dem Käufer zu reduzieren oder aufzuheben, wenn sich dessen tatsächliche oder wirtschaftliche Situation aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, zu Lasten des Verkäufers nachteilig verändert.
3. VERSAND
1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers und zwar auch dann, wenn der Transport frei Haus erfolgt. Die Wahl des Versandweges ist dem Verkäufer überlassen. Die Versandkosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei Aufträgen unter 50 Euro netto fällt ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 5,-- Euro an. Pro Lieferstopp wird eine Pauschale von 1,95 Euro berechnet.
2. Etwaige Transportschäden sind dem Frachtführer und dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
3. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist.
4. Einwegverpackungen werden nicht von dem Verkäufer zurückgenommen, stattdessen benennt der Verkäufer dem Käufer auf Anfrage einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einer stofflichen Verwertung zuführt.
5. Mehrweggebinde, die nicht ausdrücklich im Preis und Rechnungsbetrag enthalten sind, werden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Sie bleiben im Eigentum des Verkäufers.
4. LIEFERUNG / ABNAHME
1. Lieferfristen sind annähernd. Sie gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Werden vereinbarte Lieferfristen von dem Verkäufer nicht eingehalten, so hat der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist zu setzen, die mit dem Eingang der Fristsetzung bei dem Verkäufer beginnt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung ist der Verkäufer zur Nachlieferung berechtigt.
2. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche dauern, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei der Grund der Behinderung unverzüglich mitgeteilt wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
3. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages ist für den Käufer unzumutbar.
4. Ist bei der Anlieferung der Ware der Käufer nicht vor Ort, um die Ware anzunehmen, wird der Verkäufer die Ware entweder auf Weisung und Gefahr des Käufers abladen oder, mangels Weisung des Käufers, nicht abladen und auf Kosten des Käufers eine weiteres Mal zustellen. Weist der Käufer den Verkäufer zur Abladung der Ware an, ohne dass der Käufer den Lieferbeleg gegenzeichnen kann, wird der Verkäufer dem Käufer auf Anfordern ein Übergabebeleg übermitteln. Sollte der Käufer dem Lieferbeleg nicht innerhalb von 24 h nach Erhalt widersprechen, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
5. Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von fünf Tagen berechtigt, nach seiner Wahl Rechnung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zu erteilen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Die Einlagerung vom Käufer nicht abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und unter Berechnung von Lagerkosten.
6. Rücklieferungen werden grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache angenommen. Die Fahrer des Verkäufers sind angewiesen, nur mit von dem Verkäufer ausgestelltem Retourenschein Ware entgegenzunehmen. Zurückgenommen werden nur verkehrsfähige Originalliefereinheiten. Anschnitte, Einzelmengen und auftragsbezogen bei den Lieferanten bestellte Ware kann nicht zurückgenommen werden. Der Verkäufer behält sich vor, dem Käufer die Kosten für Warenrücknahmen in Rechnung zu stellen.
7. Zusatzkosten, die aufgrund fehlender oder falscher Anlieferinformationen des Käufers entstehen (z.B. Entladung nur mit Kranfahrzeug möglich), werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
5. MUSTERMATERIAL
1. Soweit nichts anderes vereinbart, bleiben von dem Verkäufer dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellte Kollektionen und Muster Eigentum des Verkäufers. Bei Nichtrückgabe oder Beschädigung erfolgt die Berechnung.
2. Mustermaterial gilt mit Rücksicht auf produktionstechnische oder material-bedingte Abweichungen bei der Herstellung nicht als Probe im Sinne des § 454 BGB.
6. PREISE
1. Die Preise des Verkäufers sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer.
2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen, gelten die Preise des Verkäufers zum Tage der Lieferung. Dies gilt nicht, falls die Lieferung sich durch Verschulden des Verkäufers verzögert hat.
3. Verschnitt bei Bodenbelägen oder anderem zuschneidbarem Material geht zu Lasten des Käufers. Bei vom Käufer bestellten Fixmaßen in der Länge behält sich der Verkäufer eine Überschreitung des Fixmaßes bis zu 0,5 % und die Berechnung der Mehrlieferung vor.
4. Bei käuferspezifischen Zubereitungen in Fertigpackungen (Farb- und Lackanfertigungen) ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Liefermengen bis zu 10 % zu über- oder unterschreiten und entsprechend der Abweichung zu berechnen.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNG
1. Die Rechnungen des Verkäufers sind sofort ohne Abzug zahlbar.
2. Alle Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Schuldposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten verwendet, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3. Einwendungen gegen die Rechnung/Gutschrift hat der Käufer innerhalb von 30 Kalendertagen nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Die Absendung innerhalb dieser Frist ist ausreichend. Der Verkäufer weist den Käufer im Einzelfall auf diese Frist hin. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Rechnung/Gutschrift. Der Käufer kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Rechnung/Gutschrift verlangen, muss dann aber beweisen, dass die Rechnung/Gutschrift nicht richtig ist.
4. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle weiteren Zahlungen sofort fällig. Der Verkäufer ist in diesem Falle auch berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu berechnen und die Auslieferung vorliegender Aufträge von vorheriger Zahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
5. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gleiches gilt für die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge, es sei denn, die Gegenforderung beruht auf demselben rechtlichen Verhältnis.
6. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit erheblichem Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 321 BGB zu. Der Verkäufer ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, der in Abschnitt B.2 geregelt ist.
8. MÄNGEL/PFLICHTVERLETZUNG/HAFTUNG
1. Für die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Ware sind die Muster des Verkäufers und die in den jeweils gültigen Technischen Informationen enthaltenen Aussagen maßgebend. Davon unerhebliche Abweichungen, die produktionsbedingt sind und nur eine unwesentliche Beeinträchtigung der Verwendbarkeit begründen, stellen keinen ersatzfähigen Mangel dar. Dies gilt insbesondere für geringfügige Farbton- und Strukturabweichungen. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht berechtigt, Farbtöne und/oder Strukturen zuzusichern.
2. Der Käufer hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und offene Mängel unverzüglich zu rügen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Der Käufer hat dem Verkäufer die Nichtlieferung der Ware an den vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Spätere Reklamationen, dass die Ware nicht geliefert wurde, können nicht mehr geltend gemacht werden.
3. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, nachzubessern oder die Ware zurückzunehmen und mangelfreie Ware neu zu liefern. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens beider Arten der Nachbesserung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängelhaftung beträgt ein Jahr, sofern das Produkt nicht entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
5. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift ist unverbindlich und begründet keine Haftung – auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Sollte eine Haftung des Verkäufers dennoch in Frage kommen, so gelten die Regelungen dieses Abschnitts H entsprechend.
6. Für Mängel, die in Folge unsachgemäßer oder anleitungswidriger Verarbeitung, Verwendung ungeeigneter Zusätze oder Vermischung, Vermengung oder sonstiger Verbindung mit Produkten anderer Hersteller, die von dem Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich für unbedenklich erklärt worden sind, durch den Käufer entstehen, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
7. Der Käufer von Zubereitungen (Farben, Lacke u. ä.) hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht vom selben Hersteller stammen.
8. Für handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, der Maße, des (spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins, sowie Florverwerfungen (Shading bei Teppichvelours) übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift – auch soweit sie von Seiten des Vorlieferanten des Verkäufers erfolgt – befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Waren des Verkäufers für den beabsichtigten Zweck.
9. Nach Zuschnitt oder sonstiger begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
10. Die Haftung des Verkäufers ist für jeden Fall der lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11. Im Falle des Rückgriffs gemäß § 445a BGB wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Käufer nach Ziff. 7.2 pflichtgemäß untersucht, jedoch keine Mängel angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mir der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
12. Im Fall eines Rückgriffanspruchs bestehen Ansprüche gegen den Verkäufer nur, als der Käufer mit seinem Vertragspartner keine über die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Käufer muss sich gegenüber dem Verkäufer so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung des Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) umgesetzt. Der Verkäufer ist berechtigt, Rückgriffansprüche des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware abzulehnen, sofern der Verkäufer dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumt.
13. Weitergehende Ersatzansprüche des Käufers (z.B. etwaige Ansprüche auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens), gleich aus welchem Rechtsgrund, über die Bestimmungen des Abschnitts H hinaus sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen.
14. Die in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder infolge einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder wenn nach gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, eine Haftung des Verkäufers zwingend vorgeschrieben ist.
9. ÜBERLASSUNG VON SILO- UND MASCHINENTECHNIK
1.Die Bedingungen, unter denen der Verkäufer dem Käufer im Zusammenhang mit der Ware Silo- und Maschinentechnik zur Verfügung stellt, werden gesondert vereinbart.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere also auch bis zum Ausgleich eines Kontokorrent-Saldos oder - falls der Verkäufer einen Wechsel bzgl. des Kaufpreises ausgestellt haben – bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein etwaiger Regress unsererseits ausgeschlossen ist, im Eigentum des Verkäufers.
2. Der Käufer ist berechtigt, über das Vorbehaltseigentum im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen den Verkäufer gegenüber fristgerecht nachkommt.
3. Bei Verbindung und/oder Vermischung der Ware des Verkäufers mit beweglichen Sachen gilt dieser Vorbehalt entsprechend mit der Maßgabe, dass jener Teil des dergestalt entstandenen Produktes das Eigentum des Verkäufers wird, der dem wertmäßigen Anteil der Ware des Verkäufers am Werk des durch die Verbindung und/oder die Vermischung entstandenen Produktes entspricht. Für den Fall einer Verarbeitung oder Umbildung der von dem Verkäufer gelieferten Waren, unabhängig davon, ob diese unter Hinzufügung weiterer Stoffe erfolgt, ist der Verkäufer als Hersteller der neu entstandenen Sache anzusehen.
4. Mit der jeweiligen Annahme der Ware tritt der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen seine aus der Weiterveräußerung und/oder Verbindung und/oder Vermischung der dem Verkäufer gehörenden Waren entstehenden Forderungen gegen einen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung der Forderung an. Der Käufer ist verpflichtet, alle Auskünfte und Unterlagen zu erteilen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendig sind. Für den Fall der Weiterveräußerung eines dem Verkäufer nur zum Teil gehörenden Produktes (Abschnitt J 3) gilt Abschnitt J 3 entsprechend.
5. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte an dessen Vorbehaltsware oder an dessen Forderungen Rechte begründen oder geltend machen wollen.
6. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt den Verkäufer bei ausbleibender Gegenleistung, die Herausgabe der Vorbehaltsware auch ohne vorherige Fristsetzung zu verlangen.
7. Wenn der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Forderungen um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Dem Verkäufer steht das Recht zu, die freizugebenden Forderungen auszuwählen.
8. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann der Verkäufer ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.
11. ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNGEN, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
1. Vorstehende Bedingungen werden weder durch etwaigen Handelsbrauch noch durch stillschweigende Duldung aufgehoben.
2. Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht.
3. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers oder aber das jeweilige Auslieferungslager. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
4. Für etwaige Streitigkeiten gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechtes.
5. Als alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten jeglicher Art aus dem Lieferverhältnis, auch für Wechsel- und Schecksachen, gilt die Zuständigkeit der Gerichte an dem Geschäftssitz des Verkäufers als vereinbart, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlichen-rechtlichen Sondervermögens ist. Der Verkäufer kann den Käufer jedoch nach seiner Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
6. Das Vertragsverhältnis des Verkäufers mit dem Käufer unterliegt der Vertraulichkeit.
7. Daten des Käufers werden von dem Verkäufer nur insofern sowie im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.